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   RG, 16.03.1932 - IX 504/31   

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RG, 16.03.1932 - IX 504/31 (https://dejure.org/1932,597)
RG, Entscheidung vom 16.03.1932 - IX 504/31 (https://dejure.org/1932,597)
RG, Entscheidung vom 16. März 1932 - IX 504/31 (https://dejure.org/1932,597)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zum Begriff der Einziehung eines Verkehrsweges im Sinne von § 3 Abs. 2 des Telegraphenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705). Ist es dafür erheblich, ob ein selbständiger oder ein unselbständiger Wegeteil eingezogen wird? Kommt es für die Frage, ob die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 136, 26
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92

    Beseitigung eines Kabels nach Erlöschen eines Leitungsrechts infolge Einziehung

    Indessen kann die umstrittene Frage dahingestellt , bleiben, ob die Vorschrift auch dem nichtwegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümer einen Anspruch auf Entfernung auf Kosten der Post gewährt (bejahend RGZ 136, 26; Kodal/Krämer aaO Kap. 10 Rdn. 109 ff.; offengelassen im Senatsurteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 329/52 - LM § 6.TWG Nr. 1) oder ob dieser Anspruch nur dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast zusteht (so Aubert/Klingler aaO Rdn. 90 ff., 142, 151 ff.; Eidenmüller aaO TWG § 3 Anm. 10; Neugebauer, aaO S. 430; ders. ArchPostTel 1931, 50 und 1933, 54; J. Schmidt in JbDBP 1979, 251, 256 ff.).
  • OLG Brandenburg, 01.06.2005 - 2 U 3/04

    Kostentragungspflicht aus § 53 Abs. 3 , § 56 TKG für den Fall, dass

    In der Rechtsprechung wurden entsprechende Ansprüche verneint (vgl. RGZ 136, 26 ff.).

    Sache der zuständigen Behörde war es daher im vorliegenden Fall, zu prüfen, ob die öffentlichen Belange die Einziehung des Weges rechtfertigten (so schon RGZ 136, 26 ff. 31/32).

    Die ältere Rechtsprechung ging davon aus, dass die Vorschriften des früher geltenden Telegraphenwegegesetzes (TWG) abschließend waren, sodass jeder Anspruch auf Erstattung von Verlegekosten auch gegen einen Dritten ausgeschlossen war (RGZ 136, 26).

  • BGH, 23.03.2006 - III ZR 141/05

    Entschädigung für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen für

    Die Rechtsauffassung des Reichsgerichts (RGZ 136, 26, 32; offen gelassen in BGH, Urteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 329/52 - Urteilsumdruck S. 12 f = VkBl. 1954, 207 insoweit dort nicht veröffentlicht), nach der jegliche Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte aufgrund des abschließenden Charakters des - § 53 Abs. 3 TKG 1996 (jetzt: § 72 Abs. 3 TKG 2004) entsprechenden - § 3 Abs. 3 TWG ausscheiden, teilt der Senat nicht.

    Die sich aus § 53 Abs. 3 TKG 1996 ergebende Pflicht des Lizenznehmers, die Kosten für die Verlegung seiner Telekommunikationslinie selbst zu tragen, wenn der Verkehrsweg geändert oder eingezogen wird, entfällt deshalb nach der zutreffenden herrschenden Meinung (Biletzki aaO; Manssen/Demmel aaO, Rn. 7, 13; Schütz aaO, Rn. 14, 19; Ulmen aaO, Rn. 8 f; zu § 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, Rn. 139, 142; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018, 1019 und BVerwGE 109, 192, 198 ff; a.A. für die Einziehung: RGZ 136, 26, 31 zu § 3 TWG und wohl auch Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des TKG 1996, BT-Drucks. 13/4438 S. 17), sofern die Maßnahme weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers einer bevorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers (vgl. hierzu Senat und BVerwG aaO) liegt, sondern - wie hier - allein im Interesse eines Dritten erfolgt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2009 - 2 L 244/08

    Kosten für die Verlegung einer Telekommunikationsleitung

    Keine Änderung des Verkehrsweges ist hingegen seine Verlegung an eine andere Stelle, da es sich nach Straßenrecht in einem solchen Fall um eine Einziehung handelt, die telekommunikationsrechtlich nach § 53 Abs. 2 TKG 1996 zu behandeln ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993 - 3 L 1422/91 -, NuR 1995, 201; Demmel in: Manssen (Hrsg.), Telekommunikations- und Multimedienrecht, C § 53 RdNr. 5; Schütz, a. a. O., § 76 RdNr. 9; so auch bereits das Reichsgericht zu § 3 TWG, vgl. Urt. v. 16.03.1932 - IX 504/31 -, RGZ 136, 26 [30 f.]).
  • VG Regensburg, 14.06.2010 - RN 8 K 10.497

    Kosten der Verlegung von Telekommunikationsleitungen bei Straßenveränderung

    Eine Änderung des Verkehrswegs im Sinne von § 72 Abs. 1 TKG ist nämlich nur dann gegeben, "wenn der Weg auf demselben Grund und Boden bleibt und nur Änderungen am Wegekörper vorgenommen werden, z.B. wenn er anders befestigt oder höher oder tiefer gelegt wird" (RGZ 136, 26).
  • BGH, 23.12.1953 - VI ZR 329/52
    Diese Bestimmung enthalte eine erschöpfende und ausschliessliche Regelung, die jeden Anspruch der Klägerin, der auf andere Vorschriften des Telegraphenwegegesetzes oder auf allgemeine außerhalb dieses Gesetzes liegende Rechtsvorschriften gestützt werde, ausschliesse, wie auch das Reichsgericht (RGZ 136, 26) angenommen habe.

    Sind somit Ansprüche der Klägerin nach dem Telegraphenwegegesetz schon aus diesem Grunde zu verneinen, so bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob die vom Berufungsgericht im Anschluss an die Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 136, 26) vertretene Auffassung zu billigen ist, dass § 3 Abs. 3 TWG nicht nur Ansprüche gegen den Wegeunterhaltungspflichtigen, wie die Revision meint, sondern jeden Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Verlegungskosten, also auch Ansprüche gegen einen Dritten, ausschliesst.

  • OVG Niedersachsen, 22.11.1993 - 3 L 1422/91

    Öffentliche Gewässer; Öffentlicher Gebrauch; Ufer; Gemeingebrauch; Fernmeldelinie

    Es kann von einer Änderung i. S. des § 3 Abs. 1 S. 3 TWG nur dann die Rede sein, wenn der Weg auf demselben Grund und Boden verbleibt und lediglich Änderungen am Wegekörper vorgenommen werden, er z. B. anders befestigt oder höher oder tiefer gelegt wird (RGZ 136, 26/31; vgl. auch BVerwGE 77, 276/281 ff.).
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